Tinnitus-Diagnose und -Untersuchung
Wie wird ein Tinnitus diagnostiziert? Erfahren Sie hier mehr über die vers…
Wer unter Schwerhörigkeit leidet, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Grad der Behinderung (GdB) und damit einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Dieser sichert wichtige Nachteilsausgleiche, von Steuererleichterungen über Kündigungsschutz bis hin zu mehr Urlaub. Wie hoch der GdB bei Schwerhörigkeit ausfällt, wie Sie den Ausweis beantragen und welche Vorteile er bringt, erklären wir hier.
Schwerhörigkeit kann als Behinderung anerkannt werden, wenn der Hörverlust dauerhaft und in einem erheblichen Ausmaß vorliegt. Entscheidend ist, inwieweit die Fähigkeit zur Kommunikation und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt ist. Das zuständige Versorgungsamt beurteilt dies anhand medizinischer Unterlagen – insbesondere anhand von Audiogrammen und ärztlichen Berichten. Der festgestellte Grad der Behinderung (GdB) gibt an, wie stark die Beeinträchtigung ist.
Den Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis stellen Sie beim zuständigen Versorgungsamt Ihres Bundeslandes. In einigen Regionen können Sie die Antragsunterlagen auch über das Bürgeramt oder online erhalten. Für den Antrag werden neben Ihren persönlichen Angaben Informationen zu Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie zu den behandelnden Ärztinnen und Ärzten benötigt. Es empfiehlt sich, aktuelle ärztliche Befunde oder Hörtestergebnisse direkt beizufügen, damit Ihr Antrag schneller bearbeitet werden kann. Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis ausgestellt bekommen möchten, wird außerdem ein Passfoto benötigt, dieses kann je nach Behörde auch nach der Bewilligung nachgereicht werden.
Der GdB bei Schwerhörigkeit richtet sich nach dem Ausmaß des Hörverlusts und daran, ob ein oder beide Ohren betroffen sind. Wichtig: Das Versorgungsamt prüft dabei auch, ob der Hörverlust durch ein Hörgerät ausgeglichen werden kann. Einen Überblick über typische Einstufungen gibt die folgende Tabelle:
Grad der Behinderung (GdB) bei Hörbeeinträchtigungen:
Ein Schwerbehindertenausweis wird erst ab einem GdB von mindestens 50 ausgestellt. Für Personen mit einem GdB zwischen 20 und 49 ist zwar kein Schwerbehindertenausweis möglich, sie können aber dennoch den steuerlichen Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen. Bereits ab einem GdB von 20 beträgt dieser 384 € pro Jahr. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass der Hörverlust nicht vollständig durch ein Hörgerät ausgeglichen werden kann.
Den Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen Sie beim zuständigen Versorgungsamt Ihres Bundeslandes. Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie dort, häufig auch beim Bürgeramt oder online. Das Verfahren ist für Antragstellende kostenfrei und läuft in der Regel wie folgt ab:
Der festgestellte Grad der Behinderung (GdB) gilt grundsätzlich so lange, bis eine erneute Prüfung erfolgt. Ändert sich das Hörvermögen oder die gesundheitliche Situation wesentlich, kann das Versorgungsamt den GdB auf Antrag oder im Rahmen einer Überprüfung neu bewerten. Ob sich dadurch der GdB erhöht, verringert oder unverändert bleibt, wird auf Grundlage der individuellen Beeinträchtigung nach den Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung entschieden.