Tinnitus-Diagnose und -Untersuchung
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Menschen mit einer anerkannten Behinderung können in Deutschland einen steuerlichen Behindertenpauschbetrag beantragen. Dieser gilt auch für Schwerhörigkeit, und das bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20. Der Pauschbetrag lässt sich unkompliziert in der Steuererklärung geltend machen und ersetzt die aufwendige Einzelabrechnung tatsächlicher Kosten. Wir erklären, wie hoch der Betrag ist, wer Anspruch hat und wie Sie ihn beantragen.
Der Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG ist ein jährlicher Steuerfreibetrag für Menschen mit einer anerkannten Behinderung. Er soll die typischen behinderungsbedingten Mehrausgaben, etwa für Hörgeräte, Zubehör, Fahrtkosten oder Hilfsmittel, pauschal steuerlich ausgleichen, ohne dass jede einzelne Ausgabe belegt werden muss. Der Pauschbetrag wird direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und verringert so die Steuerlast.
Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag haben Menschen mit einer anerkannten Behinderung. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20, der von der zuständigen Behörde festgestellt wird. Auch Menschen mit einer Hörminderung oder Schwerhörigkeit können den Pauschbetrag erhalten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem festgestellten GdB. Seit 2026 werden die relevanten Daten in der Regel elektronisch an das Finanzamt übermittelt, sodass ein zusätzlicher Nachweis meist nicht mehr erforderlich ist. Wer keinen anerkannten GdB besitzt, kann den Behindertenpauschbetrag nicht beantragen.
Die Höhe des Behindertenpauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB):
Merkzeichen H, Bl, TBl oder Pflegegrad 4/5: 7.400 € pro Jahr. Je höher der anerkannte Grad der Behinderung, desto größer die steuerliche Entlastung für die Familie.
Der Behindertenpauschbetrag wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Hierfür tragen Sie Ihren Grad der Behinderung in der Anlage für außergewöhnliche Belastungen ein. Seit 2026 werden die erforderlichen Informationen in vielen Fällen automatisch an das Finanzamt übermittelt.
Für ältere Steuerjahre kann es erforderlich sein, den Schwerbehindertenausweis oder den Bescheid der zuständigen Behörde als Nachweis beizufügen.
Der Pauschbetrag muss grundsätzlich jedes Steuerjahr berücksichtigt werden. Ändert sich Ihr Grad der Behinderung, wird für das betreffende Kalenderjahr automatisch der höchste festgestellte GdB zugrunde gelegt.
Der Behindertenpauschbetrag soll die typischen, regelmäßig entstehenden Mehraufwendungen ausgleichen, die durch eine Behinderung entstehen. Dazu können beispielsweise Kosten für Hilfsmittel, Pflege, Mobilität oder einen erhöhten Alltagsbedarf gehören.
Nicht alle Ausgaben sind jedoch durch den Pauschbetrag abgedeckt. Außergewöhnliche oder einmalige Kosten, etwa für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Haushaltshilfe, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.
Sind Ihre tatsächlichen regelmäßigen behinderungsbedingten Kosten höher als der Pauschbetrag, kann es sinnvoll sein, diese einzeln in der Steuererklärung geltend zu machen. Dafür müssen sämtliche Ausgaben nachgewiesen werden.
Für Menschen mit Schwerhörigkeit können Hörgeräte einen wichtigen Beitrag zu mehr Lebensqualität und besserer Kommunikation leisten. Im Zusammenhang mit einer anerkannten Behinderung kann der Behindertenpauschbetrag dazu beitragen, behinderungsbedingte Mehraufwendungen steuerlich zu berücksichtigen.
Zusätzlich zum Pauschbetrag können weitere Zuschüsse oder Kostenübernahmen, beispielsweise durch die gesetzliche Krankenversicherung, infrage kommen. Informieren Sie sich deshalb auch über die Möglichkeiten der Finanzierung von Hörgeräten sowie über deren steuerliche Berücksichtigung.
Wenn Sie vermuten, dass Ihr Hörvermögen nachgelassen hat, empfiehlt sich zunächst ein professioneller Hörtest. Eine frühzeitige Diagnose hilft dabei, geeignete Lösungen für Ihren Höralltag zu finden.