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Pflege-Pauschbetrag bei Schwerhörigkeit

Wer schwerhörige Angehörige pflegt, kann steuerliche Entlastungen beantragen.

Voraussetzungen und Höhe des Pflege-Pauschbetrags bei Schwerhörigkeit

Wer einen Menschen mit Schwerhörigkeit zu Hause pflegt, trägt nicht nur emotionale, sondern auch finanzielle Lasten. Der steuerliche Pflegepauschbetrag bietet pflegenden Angehörigen eine wichtige finanzielle Entlastung: Er kann jährlich in der Steuererklärung geltend gemacht werden, ohne dass einzelne Kosten nachgewiesen werden müssen. Hier wird erklärt, wer Anspruch hat, wie hoch der Betrag ist und wie Sie ihn beantragen.

Was ist der Pflege-Pauschbetrag?

Der Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz) ist ein jährlicher Steuerfreibetrag für Personen, die eine pflegebedürftige Person persönlich und unentgeltlich pflegen. Er soll außergewöhnliche Belastungen durch die Pflege pauschal ausgleichen, ohne dass einzelne Ausgaben nachgewiesen werden müssen.

Im Unterschied zum Behinderten-Pauschbetrag steht der Pflege-Pauschbetrag nicht der pflegebedürftigen Person selbst, sondern der Person zu, die die Pflege übernimmt. Beide steuerlichen Entlastungen verfolgen daher unterschiedliche Zwecke.

Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag

Damit Sie den Pflege-Pauschbetrag beantragen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Pflege erfolgt persönlich und unentgeltlich. Sie dürfen für die Pflege keine Einnahmen erhalten.
  • Die Pflege findet in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person statt.
  • Die Wohnung befindet sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder erfüllt die Voraussetzungen für Hilflosigkeit im Sinne des § 33b EStG (Merkzeichen „H“).
  • Die Identifikationsnummer der gepflegten Person muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Eine verwandtschaftliche Beziehung ist gesetzlich nicht erforderlich. Der Pflege-Pauschbetrag kann daher auch beansprucht werden, wenn keine familiäre Beziehung besteht.

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?

Seit 2021 ist der Pflege-Pauschbetrag gestaffelt nach dem Pflegegrad der gepflegten Person. Pflegepauschbeträge nach Pflegegrad (jährlich):

  • Pflegegrad 2: 600 €
  • Pflegegrad 3: 1.100 €
  • Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 €

Ein Pflege-Pauschbetrag von 1.800 € gilt auch, wenn die gepflegte Person als hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt.

Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt und erfüllen mehrere die Voraussetzungen, wird der Pflege-Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt.

Wie beantragt man den Pflege-Pauschbetrag?

Der Pflege-Pauschbetrag wird in der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragt. Er wird in der Anlage außergewöhnliche Belastungen im Bereich für den Pflege-Pauschbetrag eingetragen.

Als Voraussetzung müssen Sie die Identifikationsnummer der gepflegten Person angeben. Je nach Situation können außerdem Nachweise über den Pflegegrad oder die Schwerbehinderung erforderlich sein.

 

Eine detaillierte Aufstellung einzelner Pflegekosten ist nicht notwendig, da der Betrag unabhängig von den tatsächlichen Ausgaben als Pauschale gewährt wird.

Steuererklärung: Den Pflege-Pauschbetrag eintragen

Den Pflege-Pauschbetrag tragen Sie in der Anlage außergewöhnliche Belastungen Ihrer Einkommensteuererklärung ein.

Voraussetzung ist, dass Sie eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 oder eine hilflose Person persönlich und unentgeltlich zu Hause pflegen. Je nach Pflegegrad beträgt der Pflege-Pauschbetrag zwischen 600 € und 1.800 € pro Jahr.

 

Der Betrag wird pauschal berücksichtigt, sodass keine einzelnen Pflegekosten nachgewiesen werden müssen.

Pflege-Pauschbetrag und Behinderten-Pauschbetrag

Der Pflege-Pauschbetrag und der Behinderten-Pauschbetrag sind zwei unterschiedliche steuerliche Entlastungen.

Der Behinderten-Pauschbetrag steht der Person mit Behinderung selbst zu und richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Der Pflege-Pauschbetrag richtet sich dagegen an die Person, die die Pflege übernimmt.

Beide Pauschbeträge können grundsätzlich gleichzeitig genutzt werden, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Weitere Unterstützung für pflegende Angehörige

Neben dem Pflege-Pauschbetrag gibt es weitere Möglichkeiten der Unterstützung für pflegende Personen:

  • Pflegegeld: Leistungen der Pflegeversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen zur Unterstützung der Pflege genutzt werden.
  • Verhinderungspflege: Übernimmt Kosten, wenn die Pflegeperson zeitweise vertreten werden muss.
  • Rentenversicherung für Pflegepersonen: Wer regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge erhalten.

Eine individuelle Beratung, beispielsweise durch eine Pflegekasse oder einen Steuerberater, kann helfen, alle verfügbaren Entlastungen optimal zu nutzen.

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