Tinnitus-Diagnose und -Untersuchung
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Wer ein Hörgerät trägt, hat oft hohe Ausgaben für Anschaffung, Batterien und Reparaturen. In vielen Fällen lassen sich diese Kosten in der Steuererklärung geltend machen, entweder als außergewöhnliche Belastungen oder, wenn das Hörgerät beruflich notwendig ist, als Werbungskosten. Wir erklären Ihnen, wo Sie die Kosten eintragen und worauf Sie achten müssen.
Kosten für Hörgeräte gelten steuerrechtlich in der Regel als außergewöhnliche Belastungen, also Ausgaben, die zwangsläufig entstehen und die Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht zu tragen hat. Damit das Finanzamt diese Kosten anerkennt, müssen sie eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Diese richtet sich nach Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Erst der Betrag über dieser Grenze wird steuermindernd berücksichtigt. Absetzbar sind dabei sowohl der Eigenanteil, den Sie nach der Erstattung durch die Krankenkasse selbst tragen, als auch laufende Kosten wie Batterien, Reinigungsmittel oder Reparaturen.
Hörgerätekosten tragt man in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen Ihrer Steuererklärung ein, entweder über das ELSTER-Portal oder in der Papierform. Dort findet man den Abschnitt „Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art" (Zeile 67 im Papierformular). Tragen Sie hier den von Ihnen selbst getragenen Gesamtbetrag ein. Das Finanzamt zieht die zumutbare Eigenbelastung automatisch ab und berücksichtigt nur den darüber liegenden Anteil.
Nutzen Sie Ihr Hörgerät hauptsächlich beruflich, etwa als Lehrer, Callcenter-Mitarbeiter oder in einem anderen kommunikationsintensiven Beruf, können die Kosten unter Umständen vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden. In diesem Fall tragen Sie die Ausgaben in der Anlage N ein. Voraussetzung ist, dass Sie den beruflichen Nutzungszweck plausibel darlegen können. Eine ärztliche Bescheinigung oder eine Stellungnahme des Arbeitgebers kann dabei hilfreich sein.
Für die steuerliche Anerkennung Ihrer Hörgerätekosten sollten Sie folgende Unterlagen aufbewahren: alle Rechnungen vom Hörgeräteakustiker, Belege über geleistete Zuzahlungen, Nachweise über Erstattungen der Krankenkasse, Quittungen für Zubehör wie Batterien oder Reinigungsmittel sowie, wenn vorhanden, eine ärztliche Verordnung. Es empfiehlt sich, Belege in digitaler und gedruckter Form mindestens vier Jahre nach Abgabe der Steuererklärung aufzubewahren, da das Finanzamt jederzeit Rückfragen stellen oder eine Prüfung einleiten kann.
In den meisten Fällen sind die Eigenanteile für Hörgeräte als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Abzugsfähig ist jedoch nur der Betrag, der die individuelle zumutbare Eigenbelastung übersteigt. Die Höhe dieser Grenze hängt von Ihren Einkünften, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder ab.