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Kostenbeteiligung an Hörgeräten

Welche Hörgerätekosten werden übernommen?

AHV und IV: Was zahlt die Sozialversicherung?

Ein modernes Hörgerät muss nicht teuer sein. Ausserdem beteiligen sich die Sozialversicherungen in der Regel am Kauf. Bei den Basismodellen zum Beispiel deckt die Kostenbeteiligung der Sozialversicherungen den Kaufpreis zum grössten Teil (AHV) oder sogar vollständig (IV) ab.

Wie viel zahlt die Krankenkasse?

Gewisse Krankenkassen-Zusatzversicherungen leisten ebenfalls in regelmässigen Zeitabständen einen Beitrag an die Kosten von Hörgeräten. Es lohnt sich, bei Ihrer Krankenkasse nachzufragen, ob Zuschüsse an Hörgeräte und Hörhilfen bezahlt werden. Je nach Krankenversicherung variiert die Kassenleistung bei Hörgeräten enorm.

Sollten Sie sich für ein Modell im höheren Preissegment entscheiden, wird der Zuschuss der Sozialversicherung mit dem tatsächlich zu zahlenden Preis verrechnet. Unsere erfahrenen Mitarbeitenden vor Ort informieren Sie gerne, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben und helfen Ihnen beim Ausfüllen der Antragsformulare.

Frau verabschiedet sich vom Audiologen ohne Kittel in einem Amplifon-Geschäft.

AHV & IV: Unsere Spezialisten beraten Sie kostenlos

Möchten Sie mehr über die Kostenübernahme Ihrer Hörgeräte erfahren? Unsere Hörakustiker beraten Sie gerne im Rahmen eines kostenlosen Beratungsgesprächs.

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IV-Kostenbeteiligung an Hörgeräten

Kostenübernahme Hörgerät durch IV
Monaural (1 Hörgerät): CHF 840.–
Binaural (2 Hörgeräte): CHF 1'650.–

Kostenübernahme für Batterien durch die IV
CHF 40.– pro Hörgerät pro Kalenderjahr

Kostenbeteiligung für Reparaturen durch die IV 
Ab dem 2. Betriebsjahr gelten folgende Beiträge:

  • Elektronikschäden: CHF 200.– pro Hörgerät pro Kalenderjahr
  • Alle anderen Schäden: CHF 130.– pro Hörgerät pro Kalenderjahr

Voraussetzung für die Kostenbeteiligung durch die IV

  • Erstexpertise des Hals-Nasen-Ohren-Arztes (HNO)
  • Gesamthörverlust von mindestens 20 %

Rhythmus der Kostenübernahme
Alle 6 Jahre

AHV-Kostenbeteiligung an Hörgeräten

AHV Beitrag für das Hörgerät
Monaural (1 Hörgerät): CHF 630.–
Binaural (2 Hörgeräte): CHF 1'237.50

Kostenübernahme für Batterien durch die AHV
Keine Kostenübernahme

Kostenbeteiligung für Reparaturen durch die AHV
Keine Kostenübernahme

Voraussetzung für die Kostenbeteiligung durch die AHV

  • Erstexpertise des Hals-Nasen-Ohren-Arztes (HNO)
  • Gesamthörverlust von mindestens 35 %

Rhythmus der Kostenübernahme
Alle 5 Jahre

Un couple en consultation avec une audioprothésiste dans un centre auditif Amplifon

Moderne Hörgeräte und Kostenübernahme

Tragen Sie schon seit Langem ein Hörgerät? Dann ist es vielleicht an der Zeit, die neuesten Modelle zu entdecken. Dank aktueller technologischer Fortschritte stehen neue Möglichkeiten zur Verfügung, um Ihren Hörkomfort und Ihr Hörerlebnis deutlich zu verbessern. Zudem beteiligen sich AHV und IV regelmässig an den Kosten für die Anschaffung neuer Hörgeräte. Besuchen Sie eine Filiale!

Habe ich Anrecht auf Kostenübernahme?

Kriterien der AHV

Sie haben Anrecht auf einen Kostenbeitrag der AHV an den Kauf eines Hörgerätes, wenn:

  • Sie in der Schweiz wohnen.
  • Ein ärztlich festgestelltes Hörproblem vorliegt.
  • Sie bereits eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen (EL) beziehen oder das Rentenalter erreicht haben.

Von diesem Anspruch können Sie maximal alle 5 Jahre Gebrauch machen. Die Bedingung ist, dass das Hörgerät eindeutig eine bessere Verständigung mit den Mitmenschen ermöglicht.

Der externe Teil von implantierbaren und knochenverankerten Geräten (Cochlea Implantate, BAHA, Soundbridge) ist einem Hörgerät gleichgestellt. Ist ein solches Gerät anstelle eines Hörgerätes medizinisch notwendig, kann sich die AHV für den externen Teil an den Kosten beteiligen.

Kriterien der IV

Wenn Sie Altersrente beziehen und bereits Beiträge der Invalidenversicherung an ein Hörgerät erhalten, haben Sie weiterhin Anspruch auf die Leistungen der IV.

Bevor Sie ein neues Hörgerät anschaffen, müssen Sie sich von einem Spezialarzt untersuchen lassen. Der Arzt eruiert das Hörproblem und macht eine Expertise. Erkundigen Sie sich bei Ihrer IV-Stelle, wer als Spezialarzt anerkannt und gelistet ist. Ohne Expertise und entsprechende Formulare werden keine Beiträge an Hörgeräte ausbezahlt. Die AHV setzt voraus, dass ein Gesamthörverlust von 35% vorliegt. Auf dieser Grundlage wird entschieden, ob Sie allenfalls auch bei der IV (Invalidenversicherung) Anspruch auf Kostenübernahme haben. 

Wenn Sie eine Rente der AHV erhalten und/oder bereits pensioniert sind, bezahlt die AHV die Kosten für Ihr Hörgerät. Trotzdem ist die IV-Stelle Ihre Anlaufstelle für Fragen zum Thema Hörgeräte.

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Brauche ich ein neues Hörgerät?

Falls Sie bereits seit Längerem ein Hörgerät tragen, informieren Sie sich jetzt über die neuesten Hörgeräte-Modelle. Die Möglichkeiten der modernen Technik machen enorme Fortschritte und können das Hörerlebnis und dadurch das soziale Leben deutlich verbessern. Es hilft, dass AHV und IV in regelmässigen Zeitabständen einen verhältnismässig hohen Beitrag an Ihre neuen Hörgeräte zahlen. Machen Sie gleich einen Termin bei einer der Amplifon-Filialen in Ihrer Nähe.

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Wichtige Dokumente der Sozialversicherungen

Finden Sie untenstehend die aktuellen Merkblätter der AHV und IV.

Die Anmeldeformulare sind online sowie in Papierform erhältlich. Anmeldeformulare in Papierform sind in allen Amplifon Fachgeschäften erhältlich. Die online Formulare können Sie bequem von zu Hause aus ausfüllen:

Zum AHV online Formular

Zum IV online Formular

Merkblatt der AHV

Alle Informationen zur Kostenbeteiligung der AHV beim Kauf eines Hörgerätes.

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Grösse: 0.6 mb

Merkblatt der IV

Alle Informationen zur Kostenbeteiligung der IV beim Kauf eines Hörgerätes.

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Grösse: 0.59 mb
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Mann setzt ein Ampli Mini-Hörgerät ein.
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